Gefährdungshaftung
Viele Unfälle im Straßenverkehr sind nicht auf Verschulden des Fahrers zurückzuführen, z. B., wenn sich eine Radkappe löst und ein anderes Fahrzeug beschädigt. Verletzte und Geschädigte haben dennoch Anspruch auf Entschädigung. In diesem Fall spricht man von Gefährdungshaftung.
Auf ein Verschulden kommt es nicht an, der Fahrzeughalter haftet aus der reinen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges. Er kann sich entlasten und damit seine Schadenersatzpflicht ausschließen, wenn der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, das gilt aber nur zwischen motorisierten Verkehrsteilnehmern. Gegenüber Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern gilt nur höhere Gewalt als entlastender Einwand. Die Gefährdungshaftung ist auf 600.000 Euro bei Personen- und 300.000 Euro bei Sachschäden begrenzt.
