Zulassung von Fahrzeugen
Alle Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen für eine Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr ausdrücklich zugelassen sein. Ausnahmen (z. B. Anhänger in der Landwirtschaft) kannst du bei der Zulassungsbehörde deiner Stadt erfahren.
Was brauche ich zur Zulassung?
Ein Fahrzeug wird nur zugelassen, wenn eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird und eine Betriebserlaubnis besteht.
Sofort nach dem Kauf eines neuen oder gebrauchten Fahrzeugs muss man zur Zulassungsstelle und das neue Fahrzeug anmelden bzw. das gebrauchte ummelden.
Du brauchst dazu:
- Eine Versicherungsbestätigung als Nachweis für die Haftpflichtversicherung
- Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Nachfolger des bisherigen Fahrzeugbriefs)
Zulassungsbescheinigung Teil I (Nachfolger des Fahrzeugscheins) und die Kennzeichen mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde erhältst du als Nachweis der Zulassung.
Was muss ich beachten, wenn ich umziehe?
Wer ein Fahrzeug vorübergehend länger als drei Monate in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt, muss dies der bisherigen Zulassungsstelle mitteilen.
Ein neues Kennzeichen musst du dann beantragen, wenn du endgültig den Zulassungsbezirk wechselst.
Bei einem Umzug im selben Zulassungsbezirk muss die neue Adresse in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden.
Was muss ich beim Verkauf meines Fahrzeugs beachten?
Wenn du dein Fahrzeug verkaufen möchtest, lass dir vor der Probefahrt unbedingt den Führerschein des Interessenten zeigen! Kommt der Kaufvertrag zustande, musst du dem Käufer die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und II oder Betriebserlaubnis) aushändigen. Am besten lässt du dir den Erhalt der Papiere vom Käufer schriftlich bestätigen. Danach solltest du umgehend der Zulassungsbehörde Name und Anschrift des Käufers mitteilen.
Wann erlischt die Zulassung?
Eine Zulassung erlischt, wenn
- das Fahrzeug abgemeldet bzw. stillgelegt wird
- die Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht (wenn z. B. die Prämie nicht mehr bezahlt wird)
- die Betriebserlaubnis erloschen ist (nicht abgenommene, nicht eingetragene Änderungen am Fahrzeug).
In diesen Fällen darf das Fahrzeug im Straßenverkehr nicht mehr benutzt und muss demzufolge abgemeldet werden. Dazu müssen die Zulassungsbescheinigung Teil I und II und die Kennzeichen zur Entstempelung der Zulassungsbehörde vorgelegt werden. Ein Verstoß wird als Straftat geahndet.
